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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Rechtssatz
Titel für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft für den Zeitraum nach der Erlassung des ersten Erkenntnisses des VwG bis zur Erlassung des - gegenständlich - angefochtenen Erkenntnisses war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit Erkenntnis des VwGH fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erwies sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162; VwGH 20.2.2014, 2013/21/0184).Titel für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft für den Zeitraum nach der Erlassung des ersten Erkenntnisses des VwG bis zur Erlassung des - gegenständlich - angefochtenen Erkenntnisses war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit Erkenntnis des VwGH fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erwies sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162; VwGH 20.2.2014, 2013/21/0184).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210526.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021