Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung von juristischen Personen nach außen Berufenen berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Der insofern räumlich abgegrenzte Unternehmensbereich ist nicht auf den Unternehmenssitz oder dessen Filialen beschränkt, er kann vielmehr auch eine Baustelle (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/09/0184), eine Betriebsstätte (vgl. VwGH 16.12.1991, 91/19/0345) oder für Wettunternehmer nach dem Wr WettenG 2016 auch in einem Tankstellenshop gelegen sein (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046 bis 0047).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung von juristischen Personen nach außen Berufenen berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Der insofern räumlich abgegrenzte Unternehmensbereich ist nicht auf den Unternehmenssitz oder dessen Filialen beschränkt, er kann vielmehr auch eine Baustelle vergleiche VwGH 21.3.1995, 94/09/0184), eine Betriebsstätte vergleiche VwGH 16.12.1991, 91/19/0345) oder für Wettunternehmer nach dem Wr WettenG 2016 auch in einem Tankstellenshop gelegen sein vergleiche VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046 bis 0047).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020158.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021