Index
L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Die noch zum OÖ WasserversorgungsG 1997 ergangene Rechtsprechung (VwGH 30.9.2011, 2009/07/0076), wonach die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht konkrete Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten begründet darzulegen hat, ist auf die neue Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 zu übertragen (VwGH 24.2.2020, Ra 2019/07/0119; VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die überdurchschnittlich hohen Anschlusskosten aus besonders "außergewöhnlichen" oder "atypischen Umständen" ergeben müssten (vgl. VwGH 1.2.2021, Ra 2020/07/0079); das behauptete Überschreiten der doppelten durchschnittlichen Anschlusskosten ist bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Die genannte Judikatur zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragstellers bezieht sich nicht auf die Höhe der eigenen Anschlusskosten, sondern auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Erforderlich ist somit auch dann, wenn sich der Antragsteller (nur) auf im Vergleich niedrige durchschnittliche Anschlusskosten in der Gemeinde stützt, die Angabe konkreter Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der eigenen Anschlusskosten.Die noch zum OÖ WasserversorgungsG 1997 ergangene Rechtsprechung (VwGH 30.9.2011, 2009/07/0076), wonach die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht konkrete Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten begründet darzulegen hat, ist auf die neue Rechtslage nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 zu übertragen (VwGH 24.2.2020, Ra 2019/07/0119; VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die überdurchschnittlich hohen Anschlusskosten aus besonders "außergewöhnlichen" oder "atypischen Umständen" ergeben müssten vergleiche VwGH 1.2.2021, Ra 2020/07/0079); das behauptete Überschreiten der doppelten durchschnittlichen Anschlusskosten ist bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Die genannte Judikatur zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragstellers bezieht sich nicht auf die Höhe der eigenen Anschlusskosten, sondern auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Erforderlich ist somit auch dann, wenn sich der Antragsteller (nur) auf im Vergleich niedrige durchschnittliche Anschlusskosten in der Gemeinde stützt, die Angabe konkreter Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der eigenen Anschlusskosten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070018.L03Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021