RS Vwgh 2021/5/12 Ra 2019/07/0018

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0019

Rechtssatz

Die noch zum OÖ WasserversorgungsG 1997 ergangene Rechtsprechung (VwGH 30.9.2011, 2009/07/0076), wonach die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht konkrete Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten begründet darzulegen hat, ist auf die neue Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 zu übertragen (VwGH 24.2.2020, Ra 2019/07/0119; VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die überdurchschnittlich hohen Anschlusskosten aus besonders "außergewöhnlichen" oder "atypischen Umständen" ergeben müssten (vgl. VwGH 1.2.2021, Ra 2020/07/0079); das behauptete Überschreiten der doppelten durchschnittlichen Anschlusskosten ist bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Die genannte Judikatur zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragstellers bezieht sich nicht auf die Höhe der eigenen Anschlusskosten, sondern auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Erforderlich ist somit auch dann, wenn sich der Antragsteller (nur) auf im Vergleich niedrige durchschnittliche Anschlusskosten in der Gemeinde stützt, die Angabe konkreter Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der eigenen Anschlusskosten.Die noch zum OÖ WasserversorgungsG 1997 ergangene Rechtsprechung (VwGH 30.9.2011, 2009/07/0076), wonach die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht konkrete Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten begründet darzulegen hat, ist auf die neue Rechtslage nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 zu übertragen (VwGH 24.2.2020, Ra 2019/07/0119; VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die überdurchschnittlich hohen Anschlusskosten aus besonders "außergewöhnlichen" oder "atypischen Umständen" ergeben müssten vergleiche VwGH 1.2.2021, Ra 2020/07/0079); das behauptete Überschreiten der doppelten durchschnittlichen Anschlusskosten ist bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Die genannte Judikatur zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragstellers bezieht sich nicht auf die Höhe der eigenen Anschlusskosten, sondern auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Erforderlich ist somit auch dann, wenn sich der Antragsteller (nur) auf im Vergleich niedrige durchschnittliche Anschlusskosten in der Gemeinde stützt, die Angabe konkreter Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der eigenen Anschlusskosten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070018.L03

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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