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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs1Rechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können; wird eine gegen einen solchen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen, so fehlt einer dagegen eingebrachten Revision das Rechtsschutzinteresse (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0235, 0236; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 19.3.2013, 2012/21/0257; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0177).Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können; wird eine gegen einen solchen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen, so fehlt einer dagegen eingebrachten Revision das Rechtsschutzinteresse vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0235, 0236; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 19.3.2013, 2012/21/0257; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210138.L01Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021