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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0070 E 26. November 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 vom BFA zu erstattende Stellungnahme ist dem Parteiengehör zu unterziehen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern.Die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 vom BFA zu erstattende Stellungnahme ist dem Parteiengehör zu unterziehen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern.
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210548.L01Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021