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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. Um für den Fremden Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen, bedarf es eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten angelastet werden darf (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. Um für den Fremden Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen, bedarf es eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten angelastet werden darf vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210203.L04Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021