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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein VwG kann die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses - welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde - zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070005.J02Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021