Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Abweisung einer Säumnisbeschwerde anstelle deren allenfalls gebotener Zurückweisung kann keine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers bewirken (vgl. VwGH 21.6.2007, 2004/07/0203).Die Abweisung einer Säumnisbeschwerde anstelle deren allenfalls gebotener Zurückweisung kann keine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers bewirken vergleiche VwGH 21.6.2007, 2004/07/0203).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070005.J01Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021