RS Vwgh 2021/5/18 Ro 2019/07/0004

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Veröffentlicht am 18.05.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwGVG 2014 §28 Abs6
VwGVG 2014 §28 Abs7
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das VwG kann im Säumnisverfahren sein Erkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088, wonach in solchen "kondemnatorischen" Grundsatzerkenntnissen die Entscheidung über einzelne maßgebliche Rechtsfragen im Spruch zu erfolgen hat). Nur in diesen Fällen ist die Behörde - etwa im Folgeverfahren - und sind in weiterer Folge auch das VwG und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die (regelmäßig in der Begründung des Beschlusses oder Erkenntnisses des VwG zu findende) rechtliche Beurteilung des VwG gebunden. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer Bindungswirkung in Bezug auf die tragende rechtliche Beurteilung bei aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen stellt dabei eine Übernahme der in der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Grundsätze dar. In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG, insbesondere im Fall der Abweisung einer Beschwerde, fehlt hingegen eine solche ausdrückliche Anordnung (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0172). Es ist somit vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik des § 28 VwGVG 2014 davon auszugehen, dass im Fall der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG für das weitere Verfahren in der Hauptsache nur im Falle eines Grundsatzerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014, nicht aber in anderen Fällen möglicher Entscheidungen, insbesondere einer Abweisung mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014, eine Bindungswirkung an eine (allenfalls nur in der Begründung zum Ausdruck kommende) rechtliche Beurteilung besteht, mag diese auch eine wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung des VwG betreffen.Das VwG kann im Säumnisverfahren sein Erkenntnis nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen vergleiche VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088, wonach in solchen "kondemnatorischen" Grundsatzerkenntnissen die Entscheidung über einzelne maßgebliche Rechtsfragen im Spruch zu erfolgen hat). Nur in diesen Fällen ist die Behörde - etwa im Folgeverfahren - und sind in weiterer Folge auch das VwG und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die (regelmäßig in der Begründung des Beschlusses oder Erkenntnisses des VwG zu findende) rechtliche Beurteilung des VwG gebunden. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer Bindungswirkung in Bezug auf die tragende rechtliche Beurteilung bei aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen stellt dabei eine Übernahme der in der Rechtsprechung zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Grundsätze dar. In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG, insbesondere im Fall der Abweisung einer Beschwerde, fehlt hingegen eine solche ausdrückliche Anordnung vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0172). Es ist somit vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik des Paragraph 28, VwGVG 2014 davon auszugehen, dass im Fall der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG für das weitere Verfahren in der Hauptsache nur im Falle eines Grundsatzerkenntnisses nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014, nicht aber in anderen Fällen möglicher Entscheidungen, insbesondere einer Abweisung mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014, eine Bindungswirkung an eine (allenfalls nur in der Begründung zum Ausdruck kommende) rechtliche Beurteilung besteht, mag diese auch eine wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung des VwG betreffen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070004.J04

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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