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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0100, Rn. 10, mwN).Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen vergleiche VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0100, Rn. 10, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040106.L04Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021