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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 8 Wr. KAG 1987 kommt der Österreichischen Zahnärztekammer sowohl die Parteistellung gemäß § 8 AVG als auch die Beschwerde- und die Revisionslegitimation ausschließlich "hinsichtlich des Bedarfs" zu, sodass die Revision, soweit sie (sogar ausdrücklich) auch die Vorschreibung des Barauslagenersatzes gegenüber der mitbeteiligten Partei (hier: gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 76 Abs. 1 AVG) erfasst, zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Wr. KAG 1987 kommt der Österreichischen Zahnärztekammer sowohl die Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG als auch die Beschwerde- und die Revisionslegitimation ausschließlich "hinsichtlich des Bedarfs" zu, sodass die Revision, soweit sie (sogar ausdrücklich) auch die Vorschreibung des Barauslagenersatzes gegenüber der mitbeteiligten Partei (hier: gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG) erfasst, zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110124.L02Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021