RS Vwgh 2021/5/19 Ra 2020/15/0074

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (vgl. etwa VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen vergleiche etwa VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150074.L03

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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