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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279Rechtssatz
Auch die ersatzlose Behebung eines Bescheids durch das BFG stellt eine Sachentscheidung dar. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides entfaltet nämlich im Rahmen seiner bisherigen Sache Bindungswirkung, sodass der Abgabenbehörde ein neuerlicher Abspruch verwehrt ist (vgl. VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).Auch die ersatzlose Behebung eines Bescheids durch das BFG stellt eine Sachentscheidung dar. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides entfaltet nämlich im Rahmen seiner bisherigen Sache Bindungswirkung, sodass der Abgabenbehörde ein neuerlicher Abspruch verwehrt ist vergleiche VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150065.L01Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021