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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §278Rechtssatz
Die Verwaltungsgerichte haben - allenfalls auch nach ergänzenden eigenen Ermittlungen - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gegenüber einer kassatorischen Erledigung anzunehmen ist (vgl. zB VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029, mwN).Die Verwaltungsgerichte haben - allenfalls auch nach ergänzenden eigenen Ermittlungen - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gegenüber einer kassatorischen Erledigung anzunehmen ist vergleiche zB VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150065.L03Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021