RS Vwgh 2021/5/19 Ra 2019/01/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2021
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StGB §192

Rechtssatz

Die Einehe bzw. das Verbot der mehrfachen Ehe (Bigamie) ist Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts und damit der unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Dies macht auch der gerichtliche Straftatbestand des § 192 Strafgesetzbuch (StGB) deutlich, wonach eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN insbesondere zum "ordre public"; 11.10.2019, Ra 2019/01/0373, jeweils mit weiteren Ausführungen zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG).Die Einehe bzw. das Verbot der mehrfachen Ehe (Bigamie) ist Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts und damit der unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Dies macht auch der gerichtliche Straftatbestand des Paragraph 192, Strafgesetzbuch (StGB) deutlich, wonach eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN insbesondere zum "ordre public"; 11.10.2019, Ra 2019/01/0373, jeweils mit weiteren Ausführungen zum Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010343.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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