Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Einehe bzw. das Verbot der mehrfachen Ehe (Bigamie) ist Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts und damit der unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Dies macht auch der gerichtliche Straftatbestand des § 192 Strafgesetzbuch (StGB) deutlich, wonach eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN insbesondere zum "ordre public"; 11.10.2019, Ra 2019/01/0373, jeweils mit weiteren Ausführungen zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG).Die Einehe bzw. das Verbot der mehrfachen Ehe (Bigamie) ist Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts und damit der unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Dies macht auch der gerichtliche Straftatbestand des Paragraph 192, Strafgesetzbuch (StGB) deutlich, wonach eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN insbesondere zum "ordre public"; 11.10.2019, Ra 2019/01/0373, jeweils mit weiteren Ausführungen zum Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010343.L02Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021