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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0169 B 6. April 2020 RS 4Stammrechtssatz
Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 23.9.2014, 2013/01/0035, mwN).Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 23.9.2014, 2013/01/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010343.L01Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021