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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/06/0102 E 1. Juli 2020 RS 2Stammrechtssatz
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210026.L02Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021