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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Rechtssatz
Der Berechnung der gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 iVm. § 293 ASVG erforderlichen Unterhaltsmittel in Bezug auf einen Antragsteller, der im gemeinsamen Haushalt mit einem nichtehelichen Lebensgefährten lebt, ist nicht der "Ehegattenrichtsatz" des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG, sondern der "Einzelpersonenrichtsatz" des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, zuzüglich Erhöhungssatz für Kinder gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG zugrunde zu legen.Der Berechnung der gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG erforderlichen Unterhaltsmittel in Bezug auf einen Antragsteller, der im gemeinsamen Haushalt mit einem nichtehelichen Lebensgefährten lebt, ist nicht der "Ehegattenrichtsatz" des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG, sondern der "Einzelpersonenrichtsatz" des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, zuzüglich Erhöhungssatz für Kinder gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG zugrunde zu legen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L05Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021