Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Rechtssatz
Im Ausgleichszulagenrecht (anders als etwa im Notstandshilferecht) fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bestehenden "engen Wirtschaftsgemeinschaft" zuzurechnen (vgl. OGH 22.2.2016, 10 ObS 147/15p; RIS-Justiz RS0120158). Mit dieser Rechtsprechung stellt der OGH auch klar, dass in Bezug auf einen mit einem nichtehelichen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebenden Fremden der "Ehegattenrichtsatz" nicht zur Anwendung kommt, korrespondiert doch dessen Heranziehung mit der Zurechnung auch des Einkommens des Partners (vgl. OGH 6.9.2005, 10 ObS 271/03f).Im Ausgleichszulagenrecht (anders als etwa im Notstandshilferecht) fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bestehenden "engen Wirtschaftsgemeinschaft" zuzurechnen vergleiche OGH 22.2.2016, 10 ObS 147/15p; RIS-Justiz RS0120158). Mit dieser Rechtsprechung stellt der OGH auch klar, dass in Bezug auf einen mit einem nichtehelichen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebenden Fremden der "Ehegattenrichtsatz" nicht zur Anwendung kommt, korrespondiert doch dessen Heranziehung mit der Zurechnung auch des Einkommens des Partners vergleiche OGH 6.9.2005, 10 ObS 271/03f).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L04Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021