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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Das VwG hat im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 in der Sache selbst zu entscheiden und daher, wenn es dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0001). Diesen Anforderungen wird der vom VwG getätigte Ausspruch "ist ... der Aufenthaltstitel ... zu erteilen" hinreichend gerecht. Es besteht nämlich im Hinblick auf die gewählte Formulierung, vor allem die Verwendung der Gegenwartsform, aber auch die als Auslegungshilfe heranzuziehenden Entscheidungsgründe (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068, 0069), wo es unter anderem heißt "war ... der begehrte Aufenthaltstitel ... zu erteilen", kein begründeter Zweifel daran, dass das VwG den Aufenthaltstitel selbst konstitutiv erteilt hat (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125).Das VwG hat im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 in der Sache selbst zu entscheiden und daher, wenn es dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0001). Diesen Anforderungen wird der vom VwG getätigte Ausspruch "ist ... der Aufenthaltstitel ... zu erteilen" hinreichend gerecht. Es besteht nämlich im Hinblick auf die gewählte Formulierung, vor allem die Verwendung der Gegenwartsform, aber auch die als Auslegungshilfe heranzuziehenden Entscheidungsgründe vergleiche VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068, 0069), wo es unter anderem heißt "war ... der begehrte Aufenthaltstitel ... zu erteilen", kein begründeter Zweifel daran, dass das VwG den Aufenthaltstitel selbst konstitutiv erteilt hat vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L01Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021