RS Vwgh 2021/5/20 Ra 2017/22/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
NAG 2005 §45 Abs12
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Das VwG hat im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 in der Sache selbst zu entscheiden und daher, wenn es dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0001). Diesen Anforderungen wird der vom VwG getätigte Ausspruch "ist ... der Aufenthaltstitel ... zu erteilen" hinreichend gerecht. Es besteht nämlich im Hinblick auf die gewählte Formulierung, vor allem die Verwendung der Gegenwartsform, aber auch die als Auslegungshilfe heranzuziehenden Entscheidungsgründe (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068, 0069), wo es unter anderem heißt "war ... der begehrte Aufenthaltstitel ... zu erteilen", kein begründeter Zweifel daran, dass das VwG den Aufenthaltstitel selbst konstitutiv erteilt hat (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125).Das VwG hat im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 in der Sache selbst zu entscheiden und daher, wenn es dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0001). Diesen Anforderungen wird der vom VwG getätigte Ausspruch "ist ... der Aufenthaltstitel ... zu erteilen" hinreichend gerecht. Es besteht nämlich im Hinblick auf die gewählte Formulierung, vor allem die Verwendung der Gegenwartsform, aber auch die als Auslegungshilfe heranzuziehenden Entscheidungsgründe vergleiche VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068, 0069), wo es unter anderem heißt "war ... der begehrte Aufenthaltstitel ... zu erteilen", kein begründeter Zweifel daran, dass das VwG den Aufenthaltstitel selbst konstitutiv erteilt hat vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220083.L01

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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