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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Im Grunde des § 39 TierschutzG 2005 ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, ob ausgehend von bereits gesetzten, gesetzlich festgelegten einschlägigen Anlasstaten die Verhängung eines Verbotes der Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TierschutzG 2005 (nicht nur betreffend eigener Tiere) in Zukunft zu verhindern.Im Grunde des Paragraph 39, TierschutzG 2005 ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, ob ausgehend von bereits gesetzten, gesetzlich festgelegten einschlägigen Anlasstaten die Verhängung eines Verbotes der Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 TierschutzG 2005 (nicht nur betreffend eigener Tiere) in Zukunft zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020119.L01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021