Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da beide Halbzeiten im Fußball der Hauptunterteilung des Spiels entsprechen, werden mit der Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit keine in schneller Abfolge entstehenden Restzeitwetten gebildet. Beim Ergebnis der zweiten Halbzeit handelt es sich um ein zulässiges Teilergebnis im Sinne der §§ 16a lit. b, 25 Abs. 1 Z 4 Wr WettenG 2016.Da beide Halbzeiten im Fußball der Hauptunterteilung des Spiels entsprechen, werden mit der Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit keine in schneller Abfolge entstehenden Restzeitwetten gebildet. Beim Ergebnis der zweiten Halbzeit handelt es sich um ein zulässiges Teilergebnis im Sinne der Paragraphen 16 a, Litera b,, 25 Absatz eins, Ziffer 4, Wr WettenG 2016.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020067.L03Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021