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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/02/0018 E 4. März 2020 RS 1Stammrechtssatz
Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wr WettenG 20016 können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). "Restzeitergebnisse" fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar.Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wr WettenG 20016 können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). "Restzeitergebnisse" fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020067.L02Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021