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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0025 B 29. März 2019 RS 1Stammrechtssatz
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt (vgl. die Erläuterungen (ErläutRV LT 3/2016 9f von 15 LG - 02293-2015/000)) und dem in den Erläuterungen klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (... Satz im Tennis...), kann die vom VwG vertretene Ansicht, nicht Spiele oder Punkte, sondern der Satz im Tennis ist das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß § 25 Wr WettenG 2016 erlaubterweise gewettet werden darf, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt vergleiche die Erläuterungen (ErläutRV LT 3/2016 9f von 15 LG - 02293-2015/000)) und dem in den Erläuterungen klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (... Satz im Tennis...), kann die vom VwG vertretene Ansicht, nicht Spiele oder Punkte, sondern der Satz im Tennis ist das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß Paragraph 25, Wr WettenG 2016 erlaubterweise gewettet werden darf, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020042.L01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021