Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist einerseits, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, mwN). Andererseits muss auch bei Heranziehung des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit der drohenden Gefahr einer Verfolgung bestehen (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 3.5.2018, Ra 2018/19/0171; 28.5.2020, Ra 2019/18/0421).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist einerseits, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, mwN). Andererseits muss auch bei Heranziehung des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit der drohenden Gefahr einer Verfolgung bestehen vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 3.5.2018, Ra 2018/19/0171; 28.5.2020, Ra 2019/18/0421).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190428.L01Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021