RS Vwgh 2021/5/21 Ra 2019/19/0428

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist einerseits, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, mwN). Andererseits muss auch bei Heranziehung des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit der drohenden Gefahr einer Verfolgung bestehen (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 3.5.2018, Ra 2018/19/0171; 28.5.2020, Ra 2019/18/0421).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist einerseits, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, mwN). Andererseits muss auch bei Heranziehung des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit der drohenden Gefahr einer Verfolgung bestehen vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 3.5.2018, Ra 2018/19/0171; 28.5.2020, Ra 2019/18/0421).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190428.L01

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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