TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/25 93/18/0490

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See vom 2. September 1993, Zl. XI-S-133/7-1993, betreffend Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See (der belangten Behörde) vom 2. September 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer slowakischen Staatsangehörigen, vom 3. August 1993 auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes hinsichtlich des mit Bescheid derselben Behörde vom 29. Juli 1993 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 22 Abs. 1 und 2 FrG als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, daß in dem Aufenthaltsverbotsbescheid vom 29. Juli 1993 die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden sei. Das Aufenthaltsverbot sei daher gemäß § 22 Abs. 2 FrG mit dem Ausspruch durchsetzbar geworden. Ein Durchsetzungsaufschub komme schon begrifflich nicht in Frage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 1993, mit dem ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, Berufung erhoben. Gleichzeitig habe ihr Rechtsvertreter die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes für die Dauer von drei Monaten beantragt. Ein Durchsetzungsaufschub komme in jedem Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Frage. Dies zeige auch ein Vergleich der Regelungen des § 22 Abs. 1 und 2 FrG. Die Regelung des Abs. 2 unterscheide sich von der Regelung des Abs. 1 bloß darin, daß in dem einen Fall das Aufenthaltsverbot erst mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar werde, im anderen Falle allerdings bereits mit dem Ausspruch, in beiden Fällen sei die Konsequenz - der Fremde habe unverzüglich auszureisen - die selbe. In beiden Fällen sei auch die rechtliche Möglichkeit vorgesehen, über Antrag des Fremden den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinauszuschieben. Die belangte Behörde hätte den Antrag meritorisch prüfen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 22 Abs. 1 und 2 FrG lautet:

"§ 22. (1) Die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 (§ 27 Abs. 3) oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 27 Abs. 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen."

Grundsätzlich wird ein Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar (§ 22 Abs. 1 FrG). Nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn die aufschiebende Wirkung einer gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Berufung ausgeschlossen wird, wird dieses Verbot schon früher, nämlich mit dem Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung, durchsetzbar (§ 22 Abs. 2 leg. cit.). Wie die Wortfolge "bei der Erlassung ... eines Aufenthaltsverbotes" erkennen läßt, ist die Behörde mit einem den Eintritt der Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme hinausschiebenden Ausspruch in zeitlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt, daß dieser gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbot zu treffen ist. Da ein Durchsetzungsaufschub nicht mehr angeordnet werden kann, wenn die Durchsetzbarkeit

bereits eingetreten ist (arg.: "... den Eintritt der Durchsetzbarkeit ... hinausschieben"), diese aber im

vorliegenden Fall infolge des verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid jedenfalls mit der Erlassung dieses Bescheides der Beschwerdeführerin gegenüber gegeben war, mußte gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbotsbescheid der ersten Instanz (das ist der belangten Behörde) der Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub ergehen. Da der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin erst nach Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides gestellt wurde, ist er verspätet eingebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0485). Dies führt zur Zurückweisung dieses Antrages. Der Umstand, daß die belangte Behörde die Zurückweisung nicht auf die Verspätung sondern auf die - nicht zutreffende - Unzulässigkeit stützte, bewirkte keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180490.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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