RS Vwgh 2021/5/25 Ra 2021/22/0071

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dass die Beschwerderücknahme ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden muss (vgl. VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden.Der VwGH hat zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dass die Beschwerderücknahme ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden muss vergleiche VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220071.L01

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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