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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dass die Beschwerderücknahme ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden muss (vgl. VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden.Der VwGH hat zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dass die Beschwerderücknahme ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden muss vergleiche VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220071.L01Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021