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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z13Rechtssatz
In Betracht kommen (sofern es sich bei der Beibehaltung der Ausnahme von der gesetzlichen Sozialversicherung für die Evangelische Diakonie trotz Schaffung des u.a. für Diakonissen geltenden Vollversicherungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 13 ASVG mit dem SRÄG 1996 nicht überhaupt um ein legistisches Versehen handelt - vgl. dazu Kalb/Potz/Schinkele, Staatskirchenrecht [2003] 244) nach § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG ebenso wie nach den Parallelbestimmungen des FSVG, GSVG und BSVG nur solche kirchliche Einrichtungen, die ihren Angehörigen - in der Regel im Gegenzug zu einer persönlichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft - jenen umfassenden, dauerhaften Unterhalts- und Versorgungsanspruch vermitteln, der den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung entbehrlich macht. Davon kann im Verhältnis zwischen dem Rechtsträger des Evangelischen Krankenhauses Wien - einer GmbH - und einem von diesem angestellten Arzt keine Rede sein.In Betracht kommen (sofern es sich bei der Beibehaltung der Ausnahme von der gesetzlichen Sozialversicherung für die Evangelische Diakonie trotz Schaffung des u.a. für Diakonissen geltenden Vollversicherungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, ASVG mit dem SRÄG 1996 nicht überhaupt um ein legistisches Versehen handelt - vergleiche dazu Kalb/Potz/Schinkele, Staatskirchenrecht [2003] 244) nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG ebenso wie nach den Parallelbestimmungen des FSVG, GSVG und BSVG nur solche kirchliche Einrichtungen, die ihren Angehörigen - in der Regel im Gegenzug zu einer persönlichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft - jenen umfassenden, dauerhaften Unterhalts- und Versorgungsanspruch vermitteln, der den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung entbehrlich macht. Davon kann im Verhältnis zwischen dem Rechtsträger des Evangelischen Krankenhauses Wien - einer GmbH - und einem von diesem angestellten Arzt keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080051.L03Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021