RS Vwgh 2021/5/25 Ra 2021/07/0027

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §138 Abs1a
WRG 1959 §138 Abs6
WRG 1959 §50
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 2.6.2009, AW 2009/09/0047, oder 21.7.2010, AW 2010/07/0019, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das wiedergegebene Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu "unverhältnismäßig hohen Kosten" und "einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand" ebenso wenig gerecht wie das bloß spekulative Vorbringen zu "möglicherweise" eintretenden "Folgehaftungen" (vgl. zum Konkretisierungsgebot betreffend behauptete Schadenersatzforderungen von Dritten etwa VwGH 31.8.2011, AW 2011/07/0035). Dem Aufschiebungsantrag war somit schon mangels konkreten Vorbringens zu dem drohenden "unverhältnismäßigen Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche etwa VwGH 2.6.2009, AW 2009/09/0047, oder 21.7.2010, AW 2010/07/0019, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das wiedergegebene Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu "unverhältnismäßig hohen Kosten" und "einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand" ebenso wenig gerecht wie das bloß spekulative Vorbringen zu "möglicherweise" eintretenden "Folgehaftungen" vergleiche zum Konkretisierungsgebot betreffend behauptete Schadenersatzforderungen von Dritten etwa VwGH 31.8.2011, AW 2011/07/0035). Dem Aufschiebungsantrag war somit schon mangels konkreten Vorbringens zu dem drohenden "unverhältnismäßigen Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070027.L01

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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