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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §20 Abs2 litgRechtssatz
Die Frage, ob eine bauliche Anlage als "Stützmauer" im Sinne des § 20 Z 2 lit. g Stmk. BauG 1995 anzusehen ist oder nicht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz unterliegt diese Frage grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2020/06/0128, Rn. 9, mwN, betreffend einen untergeordneten Bauteil gemäß § 4 Z 30 Stmk. BauG).Die Frage, ob eine bauliche Anlage als "Stützmauer" im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, Litera g, Stmk. BauG 1995 anzusehen ist oder nicht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz unterliegt diese Frage grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2020/06/0128, Rn. 9, mwN, betreffend einen untergeordneten Bauteil gemäß Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060067.L03Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021