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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Dass es sich bei der Ausstellung eines Waffenpasses um die Erlassung eines Bescheides handelt (vgl dazu VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066, mit weiteren Nachweisen), ändert nichts daran, dass auch in diesem Fall zu prüfen ist, welcher Abspruch durch einen derartigen Bescheid erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen beantragt wurde, reicht nicht aus, einen für lediglich eine Schusswaffe ausgestellten Waffenpass als abweisenden Bescheid hinsichtlich des Mehrbegehrens zu verstehen. Vielmehr hat die Behörde über das Mehrbegehren, soferne es nicht eingeschränkt wird, einen gesonderten Bescheid zu erlassen, der insbesondere auch alle gesetzlichen Formalerfordernisse für einen derartigen Bescheid, der insofern dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung trägt (vgl. § 58 Abs. 2 AVG), erfüllt.Dass es sich bei der Ausstellung eines Waffenpasses um die Erlassung eines Bescheides handelt vergleiche dazu VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066, mit weiteren Nachweisen), ändert nichts daran, dass auch in diesem Fall zu prüfen ist, welcher Abspruch durch einen derartigen Bescheid erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen beantragt wurde, reicht nicht aus, einen für lediglich eine Schusswaffe ausgestellten Waffenpass als abweisenden Bescheid hinsichtlich des Mehrbegehrens zu verstehen. Vielmehr hat die Behörde über das Mehrbegehren, soferne es nicht eingeschränkt wird, einen gesonderten Bescheid zu erlassen, der insbesondere auch alle gesetzlichen Formalerfordernisse für einen derartigen Bescheid, der insofern dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung trägt vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, AVG), erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030065.L02Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021