RS Vwgh 2021/5/25 Ra 2021/02/0055

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §25 Abs1
VStG §25 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und nach § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen, es darf sich dabei über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).Gemäß Paragraph 38, VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und nach Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen, es darf sich dabei über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020055.L02

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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