RS Vwgh 2021/5/25 Ra 2020/22/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0002 E 13. Dezember 1990 VwSlg 13339 A/1990 RS 3 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Beh an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220137.L03

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten