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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0008 B 12. November 2020 RS 2Stammrechtssatz
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist anzunehmen und das beantragte Visum ist zu versagen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich in seinem Antrag auf diese Ehe berufen hat, aber das Führen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). In diesem Fall ist die Vornahme einer Interessenabwägung nicht geboten.Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist anzunehmen und das beantragte Visum ist zu versagen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich in seinem Antrag auf diese Ehe berufen hat, aber das Führen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Artikel 8, MRK nicht beabsichtigt ist vergleiche VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). In diesem Fall ist die Vornahme einer Interessenabwägung nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220096.L02Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021