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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/20/0137 E 26. Juni 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080188.L01Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021