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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0095 E 27. Dezember 2018 RS 3 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L04Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021