Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
BauO Krnt 1996 §23Rechtssatz
Mit dem Recht auf "Unteilbarkeit des Bauvorhabens" wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die Krnt BauO 1996 eingeräumten Rechten der Revisionswerber verletzt sei (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0311, mwN); ein abstraktes Nachbarrecht auf Unteilbarkeit des Bauvorhabens gibt es nicht.Mit dem Recht auf "Unteilbarkeit des Bauvorhabens" wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die Krnt BauO 1996 eingeräumten Rechten der Revisionswerber verletzt sei vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0311, mwN); ein abstraktes Nachbarrecht auf Unteilbarkeit des Bauvorhabens gibt es nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060307.L02Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021