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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Rechtssatz
Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger bereits vor der Verwaltungsbehörde beigezogen worden war, wirft hinsichtlich einer vom LVwG für notwendig erachteten Beiziehung des Sachverständigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2018/06/0085).Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger bereits vor der Verwaltungsbehörde beigezogen worden war, wirft hinsichtlich einer vom LVwG für notwendig erachteten Beiziehung des Sachverständigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2018/06/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060256.L04Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021