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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Die Kostentragungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG jener Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, stellt nicht darauf ab, dass Kosten nur für ein solches Gutachten zu erstatten wären, welches im Ergebnis das Begehren der antragstellenden Partei stützt.Die Kostentragungspflicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG jener Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, stellt nicht darauf ab, dass Kosten nur für ein solches Gutachten zu erstatten wären, welches im Ergebnis das Begehren der antragstellenden Partei stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060256.L03Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021