Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten nach § 76 Abs. 1 AVG erwächst bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist.Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG erwächst bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060256.L07Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021