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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38a Abs3 Z1Rechtssatz
Durch die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Bestimmung des § 38a Abs. 3 Z 1 VwGG verletzt. Eine Verletzung dieser Bestimmung bewirkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Verständnis des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, weil das angefochtene Erkenntnis nach den im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Bestimmungen nicht hätte ergehen dürfen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 4.9.2003, 2003/17/0124).Durch die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Bestimmung des Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, VwGG verletzt. Eine Verletzung dieser Bestimmung bewirkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Verständnis des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG, weil das angefochtene Erkenntnis nach den im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Bestimmungen nicht hätte ergehen dürfen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 4.9.2003, 2003/17/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170017.L02Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021