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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38aRechtssatz
Die Sperrwirkung eines Beschlusses nach § 38a VwGG steht dem unionsrechtlichen Gebot der unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrecht durch die innerstaatlichen Gerichte nicht entgegen: § 38a Abs. 3 VwGG bewirkt nämlich lediglich, dass beim LVwG anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nach § 38a Abs. 1 VwGG genannten Rechtsvorschriften und Rechtsfragen - mit Ausnahme der Fälle des § 38a Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG - bis zur Kundmachung der Rechtssätze durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 38a Abs. 4 VwGG nicht entschieden werden dürfen. Ein Beschluss nach § 38a VwGG bewirkt jedoch nicht, dass das LVwG im Rahmen seiner Zuständigkeit innerstaatliche gesetzliche Vorschriften zugrunde zu legen hat, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechtes widersprechen.Die Sperrwirkung eines Beschlusses nach Paragraph 38 a, VwGG steht dem unionsrechtlichen Gebot der unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrecht durch die innerstaatlichen Gerichte nicht entgegen: Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG bewirkt nämlich lediglich, dass beim LVwG anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG genannten Rechtsvorschriften und Rechtsfragen - mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VwGG - bis zur Kundmachung der Rechtssätze durch den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG nicht entschieden werden dürfen. Ein Beschluss nach Paragraph 38 a, VwGG bewirkt jedoch nicht, dass das LVwG im Rahmen seiner Zuständigkeit innerstaatliche gesetzliche Vorschriften zugrunde zu legen hat, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechtes widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170017.L04Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021