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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5Rechtssatz
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 6.6.2019, Ra 2019/16/0106, mwN). Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen genügt dem ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im besagten Sinn (VwGH 21.2.2020, Ra 2019/16/0221, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen (VwGH 6.6.2019, Ra 2019/16/0106, mwN). Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen genügt dem ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im besagten Sinn (VwGH 21.2.2020, Ra 2019/16/0221, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160035.L01Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021