TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/25 92/18/0485

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Oktober 1992, Zl. 5-212 Bo 33/7-92, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0395, entschiedenen Beschwerdefall. Insbesondere wurden auch im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Feststellung des Ausmaßes der Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit die in der Anzeige des Arbeitsinspektorates erwähnten einstündigen Ruhepausen nicht berücksichtigt. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das angeführte Erkenntnis und die dort zitierte Vorjudikatur zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180485.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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