Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §20 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der Gesetzgeber unterscheidet in § 20 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 ausdrücklich zwischen Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz "anwendbar ist", und Einkünften, auf die der besondere Steuersatz "angewendet wird". Nach der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 hervorleuchtenden Absicht sollte damit (nur) im Hinblick auf Grundstücksveräußerungen - anders als nach der bisherigen Rechtslage - erreicht werden, dass bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption das Abzugsverbot nicht mehr angewendet werde. Der VfGH hat zu § 20 Abs. 2 EStG 1988 (in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012) dargelegt, bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass das Abzugsverbot auch in Fällen der Regelbesteuerung zu beachten ist. Einer (betreffend Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erforderlichen) verfassungskonformen Einschränkung sei diese Bestimmung angesichts ihres klaren Wortlautes nicht zugänglich (VfGH 30.11.2017, G 183/2017, VfSlg. 20.219, Rn. 37 und 40). Nach dem mit dem - klaren - Wortlaut übereinstimmenden Willen des Gesetzgebers besteht somit das Abzugsverbot bei Einkünften aus Kapitalvermögen (iSd § 27a Abs. 1 EStG 1988) auch dann, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Eine höhere Besteuerung dieser Einkünfte durch die Ausübung der Regelbesteuerung kann (anders als nach der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011) nur dadurch verhindert werden, dass der Antrag auf Regelbesteuerung rechtzeitig zurückgezogen wird (vgl. Kirchmayr in Doralt et al, EStG16, § 27a Tz 174 f).Der Gesetzgeber unterscheidet in Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ausdrücklich zwischen Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz "anwendbar ist", und Einkünften, auf die der besondere Steuersatz "angewendet wird". Nach der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 hervorleuchtenden Absicht sollte damit (nur) im Hinblick auf Grundstücksveräußerungen - anders als nach der bisherigen Rechtslage - erreicht werden, dass bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption das Abzugsverbot nicht mehr angewendet werde. Der VfGH hat zu Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,) dargelegt, bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass das Abzugsverbot auch in Fällen der Regelbesteuerung zu beachten ist. Einer (betreffend Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erforderlichen) verfassungskonformen Einschränkung sei diese Bestimmung angesichts ihres klaren Wortlautes nicht zugänglich (VfGH 30.11.2017, G 183/2017, VfSlg. 20.219, Rn. 37 und 40). Nach dem mit dem - klaren - Wortlaut übereinstimmenden Willen des Gesetzgebers besteht somit das Abzugsverbot bei Einkünften aus Kapitalvermögen (iSd Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG 1988) auch dann, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Eine höhere Besteuerung dieser Einkünfte durch die Ausübung der Regelbesteuerung kann (anders als nach der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011) nur dadurch verhindert werden, dass der Antrag auf Regelbesteuerung rechtzeitig zurückgezogen wird vergleiche Kirchmayr in Doralt et al, EStG16, Paragraph 27 a, Tz 174 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130036.L01Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021