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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34Rechtssatz
Die im kontinuierlichen Verkauf von Grundstücken (samt der gegebenen Einwerbung von Grundstückserbschaften) bestehende wirtschaftliche Betätigung bildet, so sie als nachhaltig einzustufen ist, einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO, stellt doch das Verkaufen von Grundstücken keine gemeinnützige Betätigung dar. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (vgl. nochmals VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037). Der Mittelbeschaffungsbetrieb bildet - wegen der Unterschiede in der Betätigung - auch keinen unselbständigen Teil eines bestehenden Zweckverwirklichungsbetriebes iSd § 45 Abs. 2 BAO. Bilden die Grundstücksverkäufe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs. 1 BAO, kommt die Steuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG iVm §§ 34 ff BAO nicht in Betracht.Die im kontinuierlichen Verkauf von Grundstücken (samt der gegebenen Einwerbung von Grundstückserbschaften) bestehende wirtschaftliche Betätigung bildet, so sie als nachhaltig einzustufen ist, einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd Paragraph 45, Absatz 2, BAO, stellt doch das Verkaufen von Grundstücken keine gemeinnützige Betätigung dar. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden vergleiche nochmals VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037). Der Mittelbeschaffungsbetrieb bildet - wegen der Unterschiede in der Betätigung - auch keinen unselbständigen Teil eines bestehenden Zweckverwirklichungsbetriebes iSd Paragraph 45, Absatz 2, BAO. Bilden die Grundstücksverkäufe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd Paragraph 45, Absatz eins, BAO, kommt die Steuerbefreiung nach Paragraph 5, Ziffer 6, KStG in Verbindung mit Paragraphen 34, ff BAO nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150046.L05Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021