TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/25 91/19/0375

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GmbHG §18 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. November 1991, Zl. VII/2a-V-1008/79/1-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß ein namentlich genannter Arbeitnehmer dieser Gesellschaft in einer bestimmten Filiale am 16. und 17. August 1990 die zulässige Tagesarbeitszeit im näher bezeichnetem Ausmaß überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Arbeitszeitgesetz begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheid führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, weshalb die Stempelkarten nicht zum Nachweis der Arbeitszeit des genannten Arbeitnehmers geeignet seien. Der Beschwerdeführer habe nur behauptet, der Arbeitnehmer habe eine "tägliche Arbeitszeit" von 9 Stunden, nämlich von 4.00 Uhr bis 14.00 Uhr einschließlich einer Stunde Ruhepause. Er habe die Richtigkeit der in den Stempelkarten enthaltenen Daten und die Echtheit der Stempelkarten nicht in Frage gestellt. Die in den Stempelkarten eingetragenen Zeiten des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes dokumentierten die tatsächliche Anwesenheit und Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers. Ob die aus den Stempelkarten ersichtliche Arbeitszeit angeordnet worden sei, sei unerheblich, ebenso sei es unerheblich, ob dafür Überstundenentlohnung gewährt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1 Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides verstoße gegen § 44a Z. 1 VStG. Zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat gehöre auch der Umstand, daß ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft werde, worunter auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden müsse. Die spruchmäßige Umschreibung mit den Worten "als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" der genannten Gesellschaft m.b.H. bringe nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung seiner Person zur Gesellschaft sich seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG ergebe, sodaß dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht Rechnung getragen worden sei.

1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht die Formulierung "als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" der näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. aus, um zu umschreiben, auf Grund welcher Stellung zur Gesellschaft sich die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 VStG ergibt. Mit der bezeichneten Formulierung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft war (siehe die Überschrift des zweiten Abschnittes des ersten Hauptstückes des GmbH-Gesetzes sowie § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes).

Das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1983, Slg. Nr. 11a187/A, kann im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil es in dem jenem Erkenntnis zugrunde gelegenen Beschwerdefall nicht um die Bestrafung des zur Vertretung nach außen berufenen Organs einer Gesellschaft m.b.H., sondern um die Bestrafung des gewerberechtlichen Geschäftsführers einer solchen Gesellschaft gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 gegangen ist, sohin eine besondere Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG anzuwenden war (siehe das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0033).

2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht nachvollziehbar, weil sie in sich widersprüchlich sei.

2.2 Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar. Soweit er meint, es bestehe ein Widerspruch, wenn die belangte Behörde einmal davon ausgehe, daß die in den Stempelkarten eingetragenen Zeiten die tatsächliche Anwesenheit und Arbeitsbereitschaft dokumentierten, und andererseits von "den aus den Stempelkarten ersichtlichen Arbeitszeiten" spreche, kann ihm nicht gefolgt werden, weil die beiden Aussagen zusammen eindeutig erkennen lassen, daß die belangte Behörde von der Richtigkeit der in den Stempelkarten enthaltenen Daten ausgegangen ist und daraus die Arbeitszeit, zu der auch die Arbeitsbereitschaft gehört (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zlen. 92/18/0118 bis 0125, m.w.N.), errechnet hat.

Der vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang gerissene Satz der Bescheidbegründung, die Behauptung, der Arbeitnehmer habe eine bestimmte tägliche Arbeitszeit, vermöge nicht darzutun, daß diese an den beiden genannten Tagen eben davon abgewichen sei, ist zwar sprachlich mißglückt, doch ergibt sich aus dem gesamten Begründungszusammenhang, daß die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, die Behauptung, der Arbeitnehmer habe eine bestimmte tägliche Arbeitszeit, schließe nicht aus, daß an den beiden genannten Tagen die tatsächliche Arbeitszeit von der "bestimmten täglichen Arbeitszeit" abgewichen sei.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist demnach nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, daß ihm die im Berufungsverfahren abgegebene Äußerung des Arbeitsinspektorates nicht vorgehalten worden sei. Es sei aber ein Grundpfeiler jedes Strafverfahrens, daß ein verurteilendes Erkenntnis nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfe, die dem Beschuldigten vorgehalten worden seien und zu denen er sich habe äußern können.

3.2 Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die im Berufungsverfahren abgegebene Äußerung des Arbeitsinspektorates keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthält, auf die sich die belangte Behörde hätte stützen können. Der Beschwerdeführer wurde daher in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt, wenn ihm die Stellungnahme vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt als weiteren Verfahrensmangel, daß die von ihm beantragten Zeugen nicht vernommen worden seien.

4.2 Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu erwidern, daß die belangte Behörde ihre Feststellungen über das Ausmaß der Arbeitszeit auf die dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Stempelkarten gegründet hat, gegen deren Richtigkeit der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nichts Konkretes vorgebracht hat (zur erhöhten Mitwirkungspflicht eines Arbeitgebers, der die Unrichtigkeit seiner eigenen Aufzeichnungen behauptet, siehe die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 91/19/0329, und vom 28. Oktober 1993, Zl. 91/19/0134).

Im Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschwerdeführer behauptet, die aus den Stempelkarten sich ergebenden Arbeitszeiten seien von ihm weder angeordnet nocht geduldet worden. Es sei auch keine Überstundenentlohnung dafür gewährt worden. Der Arbeitnehmer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß Überstunden nur nach entsprechender ausdrücklicher Weisung durch den Vorgesetzten geleistet werden dürften.

Diese Behauptungen waren nicht geeignet, gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, daß den Beschwerdeführer an der Übertretung des § 9 Arbeitszeitgesetz kein Verschulden trifft, hat er doch damit nicht dargetan, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Vorschriften in dem von ihm geleiteten Unternehmen zu gewährleisten. Mangels entsprechender konkreter Behauptungen war die Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nicht erforderlich, sodaß das Unterbleiben ihrer Vernehmung keinen Verfahrensmangel darstellt.

5. Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190375.X00

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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