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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §45 Abs1Rechtssatz
Entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinn des § 45 Abs. 1 BAO sind solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft eingestellt sind, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden kann. Sie dienen den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein (VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Sie sind somit Mittel zum Zweck der Förderung der Ziele der Körperschaft, aber nicht - wie unentbehrliche Hilfsbetriebe - Elemente des Zweckes selbst (Stoll, BAO-Kommentar 492).Entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, BAO sind solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft eingestellt sind, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden kann. Sie dienen den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein (VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Sie sind somit Mittel zum Zweck der Förderung der Ziele der Körperschaft, aber nicht - wie unentbehrliche Hilfsbetriebe - Elemente des Zweckes selbst (Stoll, BAO-Kommentar 492).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150046.L03Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021