RS Vwgh 2021/5/26 Ra 2019/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
AVG §13 Abs8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Antragsänderungen sind gemäß § 13 Abs. 8 AVG auch dann unzulässig, wenn sie die "sachliche und örtliche Zuständigkeit berühren". Diese Einschränkung wird als "absolute Grenze" angesehen. Damit sind typischerweise Konstellationen angesprochen, in denen die Antragsänderung zu einer Änderung der Zuständigkeit der Behörde - etwa bei einer Überschreitung von Schwellenwerten - führt (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018], Rz. 135). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des VwGH in einem solchen Fall das Vorbringen als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des alten Antrags zu werten und hat das VwG den Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die zuständige Behörde zur Entscheidung über die "neue" Sache weiterzuleiten (vgl. VwGH 18.8.2017, Ra 2014/04/0037, mwN). Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass für die behördliche Zuständigkeit nicht etwa die - durch den Antrag bestimmte rechtlich relevante - Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 13 Rz. 44).Antragsänderungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auch dann unzulässig, wenn sie die "sachliche und örtliche Zuständigkeit berühren". Diese Einschränkung wird als "absolute Grenze" angesehen. Damit sind typischerweise Konstellationen angesprochen, in denen die Antragsänderung zu einer Änderung der Zuständigkeit der Behörde - etwa bei einer Überschreitung von Schwellenwerten - führt vergleiche Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018], Rz. 135). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des VwGH in einem solchen Fall das Vorbringen als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des alten Antrags zu werten und hat das VwG den Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die zuständige Behörde zur Entscheidung über die "neue" Sache weiterzuleiten vergleiche VwGH 18.8.2017, Ra 2014/04/0037, mwN). Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass für die behördliche Zuständigkeit nicht etwa die - durch den Antrag bestimmte rechtlich relevante - Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] Paragraph 13, Rz. 44).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L11

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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