Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Rechtssatz
Antragsänderungen sind gemäß § 13 Abs. 8 AVG auch dann unzulässig, wenn sie die "sachliche und örtliche Zuständigkeit berühren". Diese Einschränkung wird als "absolute Grenze" angesehen. Damit sind typischerweise Konstellationen angesprochen, in denen die Antragsänderung zu einer Änderung der Zuständigkeit der Behörde - etwa bei einer Überschreitung von Schwellenwerten - führt (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018], Rz. 135). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des VwGH in einem solchen Fall das Vorbringen als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des alten Antrags zu werten und hat das VwG den Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die zuständige Behörde zur Entscheidung über die "neue" Sache weiterzuleiten (vgl. VwGH 18.8.2017, Ra 2014/04/0037, mwN). Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass für die behördliche Zuständigkeit nicht etwa die - durch den Antrag bestimmte rechtlich relevante - Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 13 Rz. 44).Antragsänderungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auch dann unzulässig, wenn sie die "sachliche und örtliche Zuständigkeit berühren". Diese Einschränkung wird als "absolute Grenze" angesehen. Damit sind typischerweise Konstellationen angesprochen, in denen die Antragsänderung zu einer Änderung der Zuständigkeit der Behörde - etwa bei einer Überschreitung von Schwellenwerten - führt vergleiche Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018], Rz. 135). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des VwGH in einem solchen Fall das Vorbringen als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des alten Antrags zu werten und hat das VwG den Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die zuständige Behörde zur Entscheidung über die "neue" Sache weiterzuleiten vergleiche VwGH 18.8.2017, Ra 2014/04/0037, mwN). Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass für die behördliche Zuständigkeit nicht etwa die - durch den Antrag bestimmte rechtlich relevante - Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] Paragraph 13, Rz. 44).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L11Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021