RS Vwgh 2021/5/26 Ra 2019/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §37
AVG §39 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Motiv für das in § 13 Abs. 8 AVG neu hinzugekommene und an die Schließung des Ermittlungsverfahrens anknüpfende Verbot von Antragsänderungen war, dass Antragsänderungen dem Zweck der Schließung des Ermittlungsverfahrens zuwiderlaufen könnten (vgl. RV 193 BlgNR 26. GP 4). Das ist insofern nachvollziehbar, als § 37 zweiter Satz AVG der Behörde im Fall einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8 AVG) ausdrücklich aufträgt, das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Damit lassen sich zwar Handlungen der Antragsgegner, die ein Interesse daran haben können, ein Projekt zumindest zu verschleppen, ins Kalkül ziehen, nicht aber jene der Antragsteller. Es liegt zwar auf der Hand, dass auch Antragsänderungen den Verfahrensabschluss verzögern. Fraglich erscheint allerdings, ob mit einer sofortigen abweisenden Entscheidung auf Basis des bisherigen Antrags der - in den Erläuterungen zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 deutlich in den Vordergrund gestellten - Verfahrenseffizienz tatsächlich besser gedient ist; dies auch in Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die Behörde dem Antragsteller sogar unwesentliche Änderungen nahelegen muss, wenn dadurch ein Grund für die Abweisung seines Ansuchens beseitigt werden kann (siehe dazu die Nachweise bei Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz. 135). Zudem wird gerade in jenen Fällen, in denen die Antragsänderung den Versagungsgrund beseitigt hätte, nach der Abweisung ohnehin mit einem neuen (geänderten) Antrag zu rechnen sein (vgl. dazu weiterführend Leeb, ZVG 2019, 117 f).Motiv für das in Paragraph 13, Absatz 8, AVG neu hinzugekommene und an die Schließung des Ermittlungsverfahrens anknüpfende Verbot von Antragsänderungen war, dass Antragsänderungen dem Zweck der Schließung des Ermittlungsverfahrens zuwiderlaufen könnten vergleiche Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 4). Das ist insofern nachvollziehbar, als Paragraph 37, zweiter Satz AVG der Behörde im Fall einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) ausdrücklich aufträgt, das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Damit lassen sich zwar Handlungen der Antragsgegner, die ein Interesse daran haben können, ein Projekt zumindest zu verschleppen, ins Kalkül ziehen, nicht aber jene der Antragsteller. Es liegt zwar auf der Hand, dass auch Antragsänderungen den Verfahrensabschluss verzögern. Fraglich erscheint allerdings, ob mit einer sofortigen abweisenden Entscheidung auf Basis des bisherigen Antrags der - in den Erläuterungen zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, deutlich in den Vordergrund gestellten - Verfahrenseffizienz tatsächlich besser gedient ist; dies auch in Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die Behörde dem Antragsteller sogar unwesentliche Änderungen nahelegen muss, wenn dadurch ein Grund für die Abweisung seines Ansuchens beseitigt werden kann (siehe dazu die Nachweise bei Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz. 135). Zudem wird gerade in jenen Fällen, in denen die Antragsänderung den Versagungsgrund beseitigt hätte, nach der Abweisung ohnehin mit einem neuen (geänderten) Antrag zu rechnen sein vergleiche dazu weiterführend Leeb, ZVG 2019, 117 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L09

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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